S A T Z U N G E N

des Vereines

„ASEP Austrian Senior Experts Pool/ Österreichischer Senior Führungskräfte-Pool“

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ASEP Austrian Senior Experts Pool / Österreichischer Senior Führungskräfte-Pool“ und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2

Zweck

(1) Der Verein, dessen Aufgabenbereich nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, aus dem aktiven Berufsleben ausgeschiedene Führungskräfte aus Unternehmen sowie aus Institutionen der Wirtschaft in freier und demokratischer Form zusammenzufassen, die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder wahrzunehmen, das Eintreten für den Gedanken und das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft zu fördern und Mithilfe bei der Lösung aktueller Probleme der Wirtschaft im In- und Ausland zu leisten, sowie die Förderung der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklungshilfe (gemäß § 1 Abs. 1 Entwicklungshilfe-Gesetz).

(2) Diesen Zweck verfolgt der Verein durch

a) Aktive Unterstützung und Mitwirkung bei der Lösung aktueller Probleme der Wirtschaft und Förderung und Vermittlung des Erfahrungsaustausches im In- und Ausland; b) Vertiefung der Kontakte der Mitglieder untereinander durch Zusammenkünfte und gemeinsame Veranstaltungen; c) Information und Beratung der Mitglieder in ihren sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten; d) Vorträge und Seminare über wirtschaftspolitische Fragen; e) Anregung entsprechender Maßnahmen im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung; f) Herausgabe von Mitteilungen und sonstigen Informations- und Druckschriften; g) enge Kontakte zu den Interessensvertretungen, vor allem zur „IV – Industriellenvereinigung“ und zur „WKÖ – Wirtschaftskammer Österreich“; h) Beziehungen zu gleichartigen Organisationen des In- und Auslandes und Mitarbeit in solchen internationalen Organisationen.

§ 3

Aufbringung der Mittel

(1) Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:

a) Durch Mitgliedsbeiträge, b) durch Spenden, c) durch Subventionen, d) durch Erträge aus Vereinsvermögen, e) durch Einnahmen aus den Vereinszwecken dienenden Aktivitäten, Veranstaltungen und Publikationen, f) durch Einnahmen aus der Beteiligung an und der Kooperation mit Unternehmen jeglicher Rechtsform, sofern damit nicht das Eingehen einer unbeschränkten Haftung verbunden ist, g) durch Kostenersatz für aktive Mithilfe (Senior Experts) bei der Lösung aktueller Probleme der Wirtschaft.

(2) Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jährlich von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes festzusetzen ist, ist ein Jahresbeitrag, der jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig ist.

(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

(1) Mitglieder des Vereines sind:

a) ordentliche Mitglieder b) a. o. Mitglieder c) fördernde Mitglieder d) Ehrenmitglieder

(2) Als ordentliche Mitglieder können physische Personen aufgenommen werden, die in einem Unternehmen oder in Institutionen der Wirtschaft aufgrund ihrer Dienststellung und Aufgaben eine führende Position innehatten und aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind.

(3) Als a.o. Mitglieder können physische Personen aufgenommen werden, die noch im aktiven Berufsleben stehen und sich dem ASEP verbunden oder verpflichtet fühlen und dieses Ehrenamt in Form eines frei gestaltbaren Mitgliedsbeitrages als Sponsoring für ASEP dokumentieren.

(4) Als fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen aufgenommen werden, die sich um den Verein als wesentliche Partner besonders verdient gemacht haben, wie z.B. Industriellenvereinigung (IV) und Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), und die höhere Mitgliedsbeiträge bzw. Förderungen einbringen, auch über Sachwerte und Projektaufträge.

(5) Physische bzw. juristische Personen, die ordentliche, oder a. o. Mitglieder werden wollen, können über eigenen Antrag durch den Vorstand aufgenommen werden.

(6) Der Vorstand kann der Generalversammlung die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an physische Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, vorschlagen. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenpräsidenten.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Ein Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.

(2) Die fördernden Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht, welches, sofern sie juristische Person sind, durch einen Bevollmächtigten ausgeübt wird.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereines nach Kräften zu fördern und die Satzungen sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzungen gefassten Beschlüsse einzuhalten. Ferner sind alle Mitglieder zur Leistung des für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(4) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.

(5) Die Mitglieder haben das Recht, schriftlich und mündlich bei jeder Mitgliederversammlung Wünsche, Anregungen und Beschwerden an den Vorstand (§ 9) heranzutragen. Dieser entscheidet in seiner nächsten Sitzung über die weitere Behandlung des Vorbringens.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod oder durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Mitglieds:

a) Durch Austritt; dieser ist bei allen Mitgliedern nur per 1. Jänner des nächsten Kalenderjahres möglich und muss dem Verein bis spätestens 30. September des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden;

b) durch Ausschluss; Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten gröblich verletzen oder wenn die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft das Ansehen oder die Funktion des Vereines beeinträchtigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft berechtigt in keinem Fall zur Rückforderung der an den Verein geleisteten Beträge.

§ 7

Organe

Die Organe des Vereines sind:

1. Die Generalversammlung (§ 8) 2. Der Vorstand (§ 9, 10) 3. Die Rechnungsprüfer (§ 11) 4. Das Schiedsgericht (§ 13)

§ 8

Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vereines, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten, mindestens einmal jährlich, und zwar bis spätestens 30. April, einberufen.

(2) Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung, sowie die Tagesordnung zur Generalversammlung müssen den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor dem Generalversammlungstermin schriftlich oder per Email zugehen, wobei die Einladung auch zusätzlich in der den Mitgliedern übersandten Vereinspublikation und in der Homepage erfolgen kann.

Allfällige Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens acht (!) Kalendertage vor dem Generalversammlungstermin schriftlich in der Geschäftsstelle von ASEP eingebracht sein. Diese Anträge sind in die Tagesordnung der Generalversammlung unter Nennung der Antragsteller zusätzlich aufzunehmen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur über Fragen gefasst werden, die in der Tagesordnung der Generalversammlung genannt sind.

(3) Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten, geleitet. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, die einfache Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Gültige Beschlüsse über Statutenänderung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(5) Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Präsidenten jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt wird.

(6) Den ordentlichen und fördernden Mitgliedern kommt bei allen Abstimmungen je eine Stimme zu. Fördernde Mitglieder üben, sofern sie juristische Personen sind, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten aus. Stimmberechtigte physische Mitglieder können ihr Stimmrecht entweder persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte, die jedoch Mitglieder des Vereines sein müssen, ausüben.

(7) Der Generalversammlung obliegen:

a) Die Wahl des Vorstandes sowie die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter; b) die Genehmigung des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplanes, des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes; c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; d) die Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden; e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; f) die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrenpräsidentschaften; g) die Wahl von fünf bis neun Mitgliedern des Beratungs- und Kontrollausschusses und die Entgegennahme von dessen Berichten.

(8) Die Tagesordnung von ordentlichen Generalversammlungen umfasst regelmäßig folgende Punkte:

a) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und Haushaltsplanes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer; b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Vereinsjahr; c) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder; d) bei Bedarf: Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer samt Stellvertretern; e) bei Bedarf: Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens aber zehn Mitgliedern  dem Präsidium  den Leitern der Außenstellen in den Bundesländern (Ländervertreter)  den entsandten Vertretern der IV und WKÖ, sofern diese fördernde Mitglieder sind

(2) Das Präsidium und die Ländervertreter werden von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt.

(3) Die Wahl erfolgt für eine Funktionsperiode von zwei Jahren, das Jahr der Wahl wird mitgerechnet. Eine zweimalige Wiederwahl des Präsidiums ist möglich, für die Ländervertreter gilt maximal eine viermalige Wiederwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein anderes ordentliches Mitglied für die Restperiode in den Vorstand kooptieren; kooptierte Vorstandsmitglieder sind von der nächsten Generalversammlung zu bestätigen.

(4) Der Vorstand wählt alle zwei Jahre in einer im Anschluss an die ordentliche Generalversammlung abzuhaltenden Sitzung, zu der es keiner besonderen Einladung bedarf, aus dem Kreis des Vorstandes einen oder maximal drei Vorsitzende (Präsidenten) sowie einen oder mehrere Stellvertreter (Vizepräsidenten). Führt ein Kollektiv von maximal drei Präsidenten den Verein so wechseln sie sich in der Vorsitzführung ab und vertreten einander. Wird ein Ländervertreter zum Präsidenten oder Mitglied des Präsidiums gewählt, gilt für diese Funktion die Beschränkung auf zweimalige Wiederwahl.

(5) Der Präsident oder das Kollektiv von maximal drei gleichberechtigten Präsidenten ist der gesetzliche Vertreter des Vereines nach außen. Er hat den Vorstand und die Generalversammlung einzuberufen, führt in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Organe des Vereines zur Durchführung zu bringen. Dem Präsidenten oder dem Präsidentenkollektiv obliegt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, die Leitung der laufenden Geschäfte. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident durch einen Vizepräsidenten vertreten.

(6) Der Vorstand gibt sich weiters eine allfällige Geschäftsordnung selbst.

(7) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich ab. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom vorsitzführenden Präsidenten des Vereines mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(8) Eine Vorstandssitzung muss innerhalb von acht Tagen einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident.

(10) Für gültige Beschlüsse des Vorstandes ist, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, die einfache Stimmenmehrheit erforderlich; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der Sitzung.

(11) Dem Vorstand obliegt es, über folgende Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen:

a) Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. b) Subsidiär die Bestellung eines Schiedsrichters und eines SchiedsgerichtsObmannes. c) Die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen des Vereines vorbehalten sind. d) Die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Beratungs- und Kontrollausschusses.

§ 10

Rechnungsabschluss (Jahresabschluss)

Der Vorstand hat alljährlich den Jahresabschluss so zeitgerecht nach Beendigung des Vereinsjahres aufzustellen, dass dieser der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden kann.

§ 11

Rechnungsprüfer

(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt es, alljährlich in den ersten drei Monaten die finanzielle Gebarung des Vereines in der Hinsicht zu überprüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel im abgelaufenen Jahr satzungsmäßig und ordnungsgemäß erfolgt ist; sie haben der Generalversammlung das Ergebnis ihrer Überprüfung bekannt zu geben.

(3) Die Rechnungsprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 12 a

Geschäftsstelle

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle vom Vorstand eingerichtet werden, deren Geschäftsordnung vom Vorstand beschlossen wird. Der Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsführer oder auch Generalsekretär) wird vom Vorstand bestellt.

(2) Mit der Zeichnung der laufenden Schriftstücke kann der Vorstand den Geschäftsführer betrauen. Den Verein rechtlich verpflichtende Schriftstücke müssen jedoch auf jedem Fall vom Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein (vier-Augen-Prinzip). Bei Verhinderung des Präsidenten unterschreibt ein Vizepräsident gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 12 b

Kuratorium

(1) Zur Förderung des Vereins in sachlicher und fachlicher Hinsicht kann der Vorstand ein Kuratorium einrichten, dessen Mitglieder sich aus namhaften Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Politik und Wissenschaft zusammensetzen und den Vorstand beratend bei der Erfüllung des Vereinszwecks unterstützen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom jeweiligen Vorstand für eine Funktionsperiode von zwei Vereinsjahren gewählt, eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

(3) Das Kuratorium bestimmt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden (Sprecher) des Kuratoriums.

§ 13

Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch den Spruch des Schiedsgerichtes entschieden. Jede der beiden Streitparteien macht einen Schiedsrichter namhaft. Kommt eine der beiden Streitparteien innerhalb von zwei Wochen der Aufforderung der Gegenseite zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht nach, wird dieser Schiedsrichter vom Vorstand bestimmt.

(2) Die beiden Schiedsrichter wählen einen Dritten als Obmann. Falls sie sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, wird dieser vom Vorstand bestimmt.

(3) Alle Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Der Schiedsspruch ist vereinsintern endgültig und unterliegt keinem weiteren Rechtszug.

(4) Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis dem Schiedsgericht nicht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 14

Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung, welche zu diesem Zweck eigens einberufen wurde und in welcher mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine zweite Generalversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden dieser a.o. Generalversammlung.

(3) Die letzte Generalversammlung hat gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss auch über die Verwendung des Vermögens des Vereines zu beschließen, wobei gem. § 39 BAO das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.

Generalversammlung vom 25. April 2019